Gaststätten dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben für den Publikumsverkehr öffnen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Tisch zulässig. Betreiber:innen sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.
Sofern sich Gäste nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten, müssen sie eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Auch für das Personal gilt eine Maskenpflicht. Der Besuch der Außenbereiche von Restaurants, Cafés und Bars sowie die Benutzung derer sanitären Anlagen ist ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt.
Gaststätten dürfen ihre Innenräume nur für Personen öffnen, die einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können.
In Kantinen entfällt für Mitarbeiter:innen des Unternehmens die Pflicht, ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen.
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